Ein zinsloses Darlehen vom Arbeitgeber
Viele Arbeitgeber gewähren ihren Mitarbeitern ein äußerst günstiges, wenn nicht sogar zinsloses Darlehen. Die Beweggründe hierfür können verschieden sein, dienen aber meistens der Bindung guter Mitarbeiter an das Unternehmen oder auch der Mitarbeitermotivation. Doch – wie bei allen Darlehen – sollte der Vertrag unbedingt schriftlich geschlossen werden. Rechtsstreitigkeiten sind sonst meistens vorprogrammiert und die Beweise schwer zu erbringen.
Meistens wird die Rückzahlung des Darlehens in Raten gewährt, die bei der Gehaltsabrechnung gleich einbehalten werden. Diese Vorgehensweise stellt auch eine gewisse Sicherheit für den Arbeitgeber dar, da der Arbeitnehmer nicht mehr in der Bringschuld ist und somit Mahnungen und Streit aus dem Weg gegangen wird. Dabei muss der Arbeitgeber jedoch beachten, dass dem Mitarbeiter das Nettogehalt mindestens in der Höhe des Pfändungsfreibetrages ausgezahlt wird. Raten, die diesen Freibetrag also übersteigen, sind nicht erlaubt und rechtswidrig. Entsprechende Tabellen für den Freibetrag gibt es kostenlos im Internet.
Der Arbeitnehmer (Darlehensnehmer) muss im Gegenzug bedenken, dass ein sehr günstiges oder gar zinsfreies Darlehen nicht immer auch einen steuerlichen Vorteil bedeutet. Beträgt die Darlehenssumme mehr als 2.600,00 €, muss der sogenannte geldwerte Vorteil errechnet werden. Dieser ergibt sich aus dem Unterschied zwischen dem marktüblichen Zins und dem vom Arbeitnehmer zu zahlenden Zinssatz. Beträgt dieser geldwerte Vorteil den Freibetrag von 44,00 € im Monat, unterliegt er der Lohnsteuer. Bei Vertragsabschluss sollte die Frage der Fälligkeit bei Kündigung geklärt werden. Nicht wenige Arbeitgeber schützen sich, indem sie eine Klausel einbauen, nach der bei einer Kündigung des Mitarbeiters der Darlehensbetrag sofort zur Zahlung fällig wird. Eine Alternative wäre, den Vertrag bei einer Kündigung zu einem marktüblichen Zinssatz weiterlaufen zu lassen.
