Schuldenfrei nach einer Privatinsolvenz
In früheren Jahren konnten nur Firmen Insolvenz anmelden, wenn sie zahlungsunfähig waren. Seit dem 1.1.1999 ist es jedoch auch Privatpersonen erlaubt, eine private Insolvenz anzumelden, wenn zu erwarten ist, dass diese Personen aus eigenen Mitteln keine Möglichkeit haben werden, ihre Verbindlichkeiten jemals zu begleichen. Die wichtigste Grundlage für einen Antrag auf private Insolvenz ist jedoch der Versuch des Schuldners, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Lösung zu finden, auch wenn sie mit kostenlosen Girokonten Geld sparen können. Erst nach dem Scheitern der Versuche, sich mit allen Gläubigern zu vergleichen, kann der Schuldner beim Amtsgericht eine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mit Restschulderlass beantragen.
Hierbei muss der Schuldner dem Gericht nachweisen, dass die Vergleichsversuche mit den Gläubigern – trotz der Hilfe von Schuldnerberatungsstellen oder eines Anwalts – gescheitert sind. In der ersten Phase versucht das Gericht, ebenfalls eine Einigung zu erzielen. Erst nach diesem Scheitern des Gerichts beginnt die Phase des Wohlverhaltens. Hier muss der Schuldner in den folgenden sechs Jahren entsprechend seinem nicht zu pfändenden Einkommen seine Schulden bei seinen Gläubigern bezahlen. Hat der Schuldner allerdings kein eigenes Einkommen, so muss er sich nachweislich bemühen, eine Arbeit aufzunehmen und damit zunächst seinen Lebensunterhalt bestreiten und dann einen Teil seiner Schulden zu bezahlen.
Des Weiteren darf der Schuldner aber keine neuen Schulden machen, da sonst das gesamte Verfahren abgebrochen wird und der Schuldner nun wieder die komplette Summe bezahlen muss. Hat der Schuldner alle gerichtlichen Auflagen erfüllt, so werden ihm nach diesen sechs Jahren die restlichen Schulden erlassen und er ist schuldenfrei. Allerdings gab es nach den ersten beiden Jahren seit Einführung der Privatinsolvenz noch eine wichtige Änderung. Da der Schuldner bei der Eröffnung der Privatinsolvenz die Gerichtskosten nicht zahlen kann, werden diese ihm bis nach dem Ende der Wohlverhaltensphase zinslos gestundet.
