Vorgaben der gesetzlichen Auto- und Motorradhaftpflicht
Die gesetzliche Kfz-Haftpflichtversicherung muss jeder Halter eines Kraftfahrzeuges abschließen. Mit dieser Versicherung sollen Schadenersatzansprüche Dritten abgedeckt werden. Vom Gesetzgeber ist vorgesehen, dass jeder, der ein zulassungspflichtiges Kraftfahrzeug besitzt, eine solche Versicherung abschließen muss. Entsteht ein Schaden, an dem der Fahrer des KFZ die Schuld trägt, muss er aufgrund der Gefährdungshaftung für diesen Schaden aufkommen. Auch wenn er verschuldungsunabhängig für einen solchen Schaden einstehen muss, wird letztendlich die Pflichtversicherung den Schaden übernehmen.
Der Grund dafür ist freilich der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer und letztendlich natürlich auch der Schutz eines jeden Fahrers selbst. Wer aber an seinem Auto einen Schaden selbst verschuldet, der wird von seiner Versicherung keinen Cent sehen. Um das abzudecken, können noch freiwillige Zusatzversicherungen abgeschlossen werden.
Teilkasko und Vollkasko-Versicherungen sind solche Zusatzversicherungen. Je nach Vertragsgestaltung wird der entstandene Schaden ersetzt, auch wenn man selbst daran schuld war. Eine Vollkasko-Versicherung ist immer dann empfehlenswert, wenn man einen neuen Wagen hat, oder einen guten Gebrauchten, der zum großen Teil finanziert wurde. Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt im Ernstfall Personenschäden, Sach- und Vermögensschäden ab. Bei Personenschäden sind auch die Heilbehandlungskosten und eventuell zu zahlende Renten bei Invalidität versichert, sodass der Versicherungsnehmer abgesichert ist und nicht bis an sein Lebensende an einem Unfall zahlen muss. Bei Sachschäden sind die Schäden am gegnerischen Fahrzeug versichert, aber auch Sachschäden, die am Unfallort passieren. Beispielsweise werden Leitplanken ersetzt oder ein Gartenzaun. Auch immaterielle Schäden werden bezahlt, dazu zählt zum Beispiel das Schmerzensgeld. All das ist vom Gesetzgeber vorgegeben und muss in jeder KFZ-Haftpflichtversicherung enthalten sein.
