Wie kann man die Erbschaftssteuer sparen?

Wie kann man die Erbschaftssteuer sparen?In einem Erbfall ist es in der Regel so, dass der Erbende sein Erbe einerseits beim Finanzamt angeben muss und andererseits ordnungsgemäß zu versteuern hat. In manchen Fällen jedoch kann man die Erbschaftssteuer sparen. Die Erbschaftssteuer fällt immer dann an, wenn Vermögen aufgrund eines Erbfalles erworben wird. Das Erbe ist des Weiteren zu versteuern, wenn es schon zu Lebzeiten eines Erblassers an die erbende Person durch eine Schenkung übertragen wurde. Zu versteuern sind dabei sämtliche Teile einer Erbschaft, die nach dem Tode des Erblassers auf den Erben übergehen. Dazu gehört beispielsweise das Vermächtnis, damit ist der Erwerb einzelner zugewendeter Gegenstände gemeint, Pflichtanteile und Pflichtteilsergänzungsansprüche oder Renten aus einer privaten Versicherung.

Die Art des verfassten Testaments eines Erblassers kann sich positiv auf die Erbschaftssteuer auswirken. Die Steuer kann, fasst man ein Berliner Testament ins Auge, unter Umständen vollständig gespart werden. Dies ist möglich, wenn sich der überlebende Ehegatte und die Kinder darüber einig sind, dass die Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden. Auch die Steuerfreibeträge sind ein gutes Mittel, um bei der Erbschaftssteuer Kosten einzusparen. Vor allem Kindern werden vom Gesetzgeber höhere Steuerfreibeträge zugestanden. Ebenso gibt es in einem Erbfall bestimmte Zuwendungen, die keiner Steuerpflicht unterliegen.

Übliche Gelegenheitsgeschenke, die zum Beispiel im Rahmen einer Feier zum Beispiel eines Geburtstags oder eines Jubiläums beziehungsweise bei sonstigen Familienfeiern übergeben wurden, müssen normaler weise nicht versteuert werden. Es sei denn die Werte dieser Geschenke übersteigen das Übliche (Grundstücke, Häuser oder große Vermögen). Weiterhin steht Hinterbliebenen Angehörigen, die der Steuerklasse I zuzurechnen sind, die Inanspruchnahme des Hausrats des Erblassers bis zu einem Steuerfreibetrag von 41.000 Euro steuerfrei zu. In den Hausrat inbegriffen sind alle Einrichtungsgegenstände, die gemeinschaftlich in der Wohnung genutzt wurden. Egal, ob es sich um das Geschirr, um das Fernsehgerät, die Stereoanlage oder um die Kleidung handelt. Außerdem können Erben in den Genuss eines zusätzlichen Steuerfreibetrages in einer Höhe von 12.000 Euro kommen. In diese Kategorie fallen unter anderem ein privates Kraftfahrzeug oder Schmuck.

 

Kostenlose Vorlagen für ein eigenhändiges Testament

Kostenlose Vorlagen für ein eigenhändiges TestamentMittlerweile gibt es online viele kostenlose Vorlagen für ein eigenhändiges Testament. Doch was genau verbirgt sich hinter dem Begriff “eigenhändiges Testament”? Das wichtigste Kriterium für das eigenhändige Testament ist, dass es komplett handschriftlich vom Verfasser persönlich niedergeschrieben werden muss. Analphabeten oder Menschen, welche nicht mehr in der Lage sind, zu schreiben, Nichtvolljährige und geistig Behinderte dürfen laut Gesetz kein eigenhändiges Testament verfassen. Möchten zwei Eheleute gemeinsam ein eigenhändiges Testament erstellen, so muss ein Partner es handschriftlich niederschreiben, der andere es handschriftlich unterzeichnen. Ein handschriftlich unterschriebener Ausdruck vom PC ist demnach nicht gültig. Ebenfalls muss das eigenhändige Testament Ort und Datum der Niederschrift enthalten sowie die Unterschrift des Verfassers mit Vor- und Zunamen (nicht zwingend notwendig). Wird eine dieser Voraussetzungen nicht eingehalten, so hat dies weitreichende Folgen. Ist kein früheres gültiges Testament vorhanden, greift die gesetzliche Erbfolge und alle im Testament getroffenen Regelungen sind nichtig.

Bezüglich des Inhalts ist der Verfasser relativ frei. Sein Vermögen kann er geben, wem er will und er kann Personen, die nach der gesetzlichen Erbfolge berechtigt wären (Kinder, Ehegatten etc.), enterben. Es ist jedoch unbedingt darauf zu achten, dass alle im Testament aufgeführten Vermögenswerte eindeutig und unverwechselbar beschrieben sind. Nur so kann Streitigkeiten und Zweifeln vorgebeugt werden. Auch die Schrift sollte eindeutig lesbar und klar strukturiert sein. Es empfiehlt sich außerdem, einer unabhängigen Vertrauensperson den Platz mitzuteilen, an welchem das Testament hinterlegt (versteckt) ist. Wird es nach dem Tod des Verfassers nämlich nicht gefunden, gilt es als nicht vorhanden und wiederum greift entweder ein vorhandenes früheres Testament oder aber die gesetzliche Erbfolge, wobei ein früheres Testament der gesetzlichen Erbfolge vorangeht. Auch das eigenhändige Testament kann man durchaus bei einem Notar nach Wahl hinterlegen. Dieser wird es mit dem Tode des Verfassers öffentlich bekannt geben. Im Internet findet der Interessierte zahlreiche Textvorlagen und Formulierungsvorschläge für das eigenhändige Testament, wobei die vorgenannten Voraussetzungen jedoch unbedingt erfüllt werden müssen, um die Rechtsgültigkeit des Testaments zu gewährleisten.

 

Muster und Vorlagen zum Testament erstellen

Muster und Vorlagen zum Testament erstellenDas Verfassen des Testaments stellt für die meisten Menschen eine große Herausforderung dar. Das liegt daran, dass sich nur wenige Personen regelmäßig mit der Thematik des Erbrechts auseinandersetzen. Dementsprechend mangelt es an Wissen über die Verfahrensweise beim Aufsetzen eines solchen Dokuments. Daher ist vor dem Verfassen ausführliche Recherche nötig. Die meisten nutzen Muster und Vorlagen für das Testament, die sie im Internet gefunden haben. Im Netzwerk finden sich viele Informationen, die von Nutzern erstellt und oftmals kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Problematisch ist allerdings, dass entsprechende Angaben oft nicht aktualisiert werden. Die Tipps entstehen meist, während sich jemand aus persönlichen Gründen mit der Thematik auseinandersetzt.

Damit aber auch in Zukunft Erblasser von den Vorlagen des Internets profitieren können, sollte jeder, der ein solches Dokument verfasst, auch ein Muster erstellen. Das persönliche Testament mit abgeänderten oder entfernten Namen kann bereits als Vorlage für andere Personen dienen. Das Erstellen einer solchen Hilfe ist nicht aufwendig. Auch wer keine eigene Webpräsenz besitzt, kann das Dokument anderen Menschen zugänglich machen. Es gibt zahlreiche Webseiten, die sich mit der Thematik beschäftigen und eine Download-Sektion besitzen. In der Regel nehmen sie gern neue Dokumente auf, um sie Hilfesuchenden anzubieten.

Will man das eigene Testament als Vorlage anbieten, sollten mehrere Faktoren beachtet werden. Ein rechtsgültiges Testament muss handschriftlich verfasst worden sein. Theoretisch ist es möglich, das Dokument einzuscannen und hochzuladen. Allerdings ist es nicht immer einfach, die Handschrift zu entziffern, weshalb in der Regel gedruckte – beziehungsweise am Computer verfasste Texte bevorzugt werden. Wer sich eine eigene Vorlage geschaffen hat, indem er das Testament am PC vorschrieb, kann diese mit entfernten oder geänderten Namen an den Administrator einer beliebigen Webseite zu diesem Thema schicken. Andernfalls muss das Testament erneut abgetippt oder ein beliebiges Beispiel verfasst werden. Grundsätzlich ist das Verfassen eines Muster-Legats nicht schwer. Komplizierter ist das gezielte Schreiben von Passagen zu konkreten Themenschwerpunkten aus dem Erbrecht. Doch wer sich konzentriert mit den einzelnen Paragrafen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch auseinandersetzt, ist meistens dazu befähigt, spezialisierte Testament-Vorlagen zu erschaffen.

 

Die Erbschaftssteuersätze

Die ErbschaftssteuersätzeDer Gesetzgeber sieht in Schenkungen sowie Erben einen Erwerb und Erwerb ist in Deutschland grundsätzlich steuerpflichtig. Die Schenkungssteuer und die Erbschaftssteuer sind fast identisch in ihren Regelungen, damit soll verhindert werden, dass durch Schenkungen vor dem Tode die Erbschaftssteuer umgangen wird. Um jedoch die Erben vor einer unangemessen hohen Steuer zu schützen und um auch den persönlichen Wert des Erbes zu achten, hat der Gesetzgeber in der Erbschaftssteuer Freibeträge eingerichtet, innerhalb derer keine Steuer anfällt.

Wie auch bei der Einkommenssteuer gibt es bei der Erbschaftssteuer eine Progression. Dies bedeutet, dass der Steuersatz stufenweise ansteigt. Er richtet sich erstens nach dem Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser und nach der Höhe des Erbes. Alle Personen sind in Steuerklassen eingeteilt, welche in § 15 ErbStG erläutert sind. Die Steuersprünge befinden sich jeweils bei 75.000,00 €, 300.000,00 €, 600.000,00 €, 6 Mio., 13 Mio. und 26 Mio. Bei Steuerklasse I staffeln sich die Steuersätze entsprechend den Stufen von 7 % bis hin zu 30 %. In der Steuerklasse II beginnt der niedrigste Steuersatz bei 15 % und kann höchstens 43 % betragen. Steuerklasse III fängt an bei 30 % und endet bei ganzen 50 %.

Nun hat auch hier der Gesetzgeber mitgedacht und einen sogenannten Härteausgleich geschaffen. Denn Progression bedeutet praktisch, dass ein Ungleichgewicht besteht an der Grenze zwischen zwei Stufen. Beispiel: Jemand erbt von seiner Schwester 90.000,00 €. Bei einem Freibetrag von 20.000,00 € werden Steuern in Höhe von 10.500,00 € fällig. Bei nur 10.000,00 € mehr, sprich einem Erbe von 100.000,00 € beträgt die Steuer jedoch schon 16.000,00 €, also unverhältnismäßig viel mehr. Um dieser Ungerechtigkeit vorzubeugen, gibt es die Härteausgleichsformel, welche die Steuersprünge abmildern soll. In besonderen Fällen kann auch eine Stundung der Steuer beantragt werden, die möglicherweise sogar zinsfrei gewährt wird. Hier lohnt sich in jedem Fall eine fachliche juristische Beratung zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Erbangelegenheiten.